Photovoltaik - Förderung in Salzburg
Abteilung 4/04 Richtlinie „Effiziente Photovoltaik-Anlagen zur Eigenversorgung"
Richtlinien – Effiziente Photovoltaik-Anlagen zur Eigenversorgung 2015
1. Wer kann um eine Förderung ansuchen?
1.1. Eigentümer oder Mieter von Gebäuden im Bundesland Salzburg. Der Mieter muss die Zustimmung des Eigentümers nachweisen.
1.2. Unter Gebäuden werden ganzjährig zu Wohnzwecken genutzte Gebäude verstanden.
1.3. Gemischte Nutzung von Gebäuden:Bei gemischter Nutzung des Gebäudes ist auf das Überwiegen Bedacht zu nehmen. Wird das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, kann die Förderung gemäß diesen Richtlinien uneingeschränkt gewährt werden. Wird das Gebäude überwiegend nicht oder gar nicht zu Wohnzwecken genutzt und ist dieser Anteil des Gebäudes im Rahmen einer anderen Förderaktion förderbar, kann die Förderung gemäß diesen Richtlinien nicht gewährt werden. In Zweifelsfällen über die überwiegend gewerbliche Nutzung, kann von der Geschäftsstelle eine Feststellung eines Steuerberaters verlangt werden, die vom Antragsteller vorzulegen ist.
1.4. Ein Förderantrag kann nur vom Förderwerber gestellt werden. Durch die Zusage der Förderstelle wird zwischen dem Antragsteller und der Förderstelle eine Fördervereinbarung abgeschlossen Eine Vertretung des Antragstellers durch andere Personen, wie z.B. durch das befugte Unternehmen ist daher nicht zulässig. Ausnahme: Sollte der Eigentümer des Wohngebäudes eine juristische Person sein, erfolgt die Vertretung durch die vertretungsbefugten Organe.
2. Was wird gefördert?
Es wird die Errichtung von effizienten Photovoltaikanlagen zur überwiegenden Eigenversorgung gefördert. Es besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Größe der Photovoltaikanlage. Gefördert wird allerdings bis zu einer Größe von max. 3 kW Peak.
Die Anlagen müssen dem Stand der Technik (siehe Punkt 7.1) entsprechen und von einem befugten Unternehmen fach- und normgerecht installiert werden.
3. Nicht gefördert wird !
3.1 Erweiterungen der Kollektorfläche.
3.2 Eine Photovoltaikanlage, die aus anderen Mitteln des Landes (z. B.Wohnbauförderung) oder des Bundes (z. B. Klien / OeM-AG) gefördert wird.
3.3 Eine Photovoltaikanlage oder Teile, die mit einer Wärmepumpenförderung errichtet wurde oder wird.
3.4 Eine Photovoltaikanlage mit einer Anlagengröße unter 1 kWp
4. Art und Ausmaß der Förderung
4.1 Die Förderung kann in Form eines nicht rückzahlbaren Direktzuschusses gewährt werden.
4.2 Förderung in Abhängigkeit vom Jahresenergieertrag
Als Berechnungsbasis wird der in der Online-Photovoltaikanlagenplanung errechnete Jahresenergieertrag herangezogen, dieser muss mind. 800 kWh/a je kWp betragen. Der Fördersatz beträgt je kWp € 600,-- maximal € 1.800,--
4.3 Die technischen Voraussetzungen für die Förderung sind in den technischen Richtlinien
Bericht von Herbert Herbert (herbert) am 04.04.2015